DIJV |
||
Deutsch-Indische Juristenvereinigung e. V. |
||
Manifest
zur Gründung einer Deutsch-Indischen Juristenvereinigung
Die Völker der Erde rücken immer näher zusammen. Moderne
Transportmittel und die Telekommunikation einerseits, politische
Einsicht in die globale Verantwortung und wirtschaftliche Zwänge
einer globalisierten Welt andererseits lassen die Fremden von
gestern zu Nachbarn von heute werden, mit denen wir
gutnachbarliche oder gar freundschaftliche Beziehungen suchen
wollen oder müssen.
Diese Entwicklung wird von Veränderungen in den Ländern selbst
flankiert. Deutschland ist das größte Land einer sich soeben
formierenden politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Union
im Herzen Europas, Indien ist nach China das an Fläche und
Bevölkerung größte Land Asiens mit einer einzigartigen
Vielfalt von Sprachen, Religionen, Völkerschaften, Kulturen,
Lebensweisen, Mentalitäten und Ausformungen menschlichen
Zusammenlebens. Bei allen Unterschieden sind beide Länder
Kulturnationen mit hoher und - wenn auch ungleich - langer
Tradition.
Für jedes der beiden Länder ist die Kenntnis des jeweils
anderen Landes Bereicherung und Notwendigkeit zugleich.
Bereicherung, weil unsere beiden Länder dem jeweils anderen Land
Einblicke und Erkenntnisse bescheren kann. Notwendigkeit, weil in
einer sich verändernden Welt die Staaten der Erde immer enger
verflochten sind. Dabei werden sich Mißverständnisse nicht
immer ohne weiteres vermeiden lassen. Zur Lösung von
Streitigkeiten hieraus, oder besser noch bereits zur Vermeidung
solcher im Vorfeld aber ist der Juristenstand wie kaum ein
anderer berufen.
Juristen, die an diesen Aufgaben aktiv mitwirken wollen, wollen
sich deshalb in einer Deutsch-Indischen Juristenvereinigung
zusammenfinden. Sie soll einerseits eine Auskunftsstelle für
alle Mitglieder oder auch Außenstehende sein, die Rat und Hilfe
im deutsch-indischen Rechtsverkehr oder Auskünfte und
Erfahrungen sonstiger Art im gegenseitigen Länderverkehr suchen.
Sie soll aber andererseits keine deutsch-indische
Juristenfakultät sein, sondern vielmehr Brücken bauen zwischen
Deutschland und Indien, sowie Kontakte vermitteln und pflegen.
Dies gilt sowohl innerhalb der Deutsch-Indischen
Juristenvereinigung wie auch in der Öffentlichkeit. Denn
menschliches Vertrauen ist die Wurzel aller weiteren Früchte,
die eine solche Gesellschaft tragen kann.
Deshalb beschloß die Gründungsversammlung vom 21. Juli 2001 die
folgende
Satzung der Deutsch-Indischen Juristenvereinigung
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1.
Der Verein führt den Namen "Deutsch-Indische
Juristenvereinigung e. V."
2. Sitz des Vereins ist Kempten (Allgäu).
3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Kempten (Allgäu) eingetragen werden.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist
a) die Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen indischen
und deutschen Juristen
b) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen indischen und
deutschen Juristen
c) die Förderung und Vertiefung der Kenntnis und des
Verständnisses des indischen Rechts in
Deutschland und des deutschen Rechts in Indien
2. Diesen Zweck verfolgt der Verein unter anderem durch
a) Kongresse und Konferenzen
b) Seminare und Fortbildungsveranstaltungen
c) Veranstaltung von Besuchsprogrammen
3. Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§
3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann
a) eine natürliche Person und
b) eine juristische Person
werden, die die Ziele des Vereins bejaht und zu fördern bereit
ist.
2. Natürliche Personen sollen die erste juristische
Staatsprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare
Ausbildung verfügen.
3. Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Präsidium
einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Lehnt
dieses einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf schriftliches
Verlangen des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums
Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von
der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod
b) bei juristischen Personen mit deren Auflösung
c) durch Austrittserklärung, die dem Präsidium gegenüber
schriftlich mitzuteilen ist und mit dem Ende des Geschäftsjahres
wirksam wird
d) durch Ausschluß, der aa) bei Rückstand mit mehr als einem
Jahresbeitrag nach dreimaliger Mahnung
bb) bei erheblichem Verstoß gegen das Vereinsinteresse
vom Präsidium nach Anhörung des Mitglieds beschlossen werden
kann und dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen
eines Monats Widerspruch beim Präsidium einlegen, über den die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
III. Organe
§
6 Mitgliederversammlung
1. In jedem zweiten Geschäftsjahr findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter
Einhaltung einer Frist von zwei Monaten unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einberufen. Änderungen der Tagesordnung
sind mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Präsidenten
zu beantragen. Über Änderungen der Tagesordnung beschließt die
Mitgliederversammlung zu Beginn ihrer Sitzung.
3. Der Präsident kann jederzeit aus wichtigem Grund eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus wichtigem
Grund kann auch von Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer
gemeinsam einberufen werden.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner
einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Präsidium
beantragt.
6. Die Ladungsfrist für die außerordentliche
Mitgliederversammlung beträgt einen Monat. In der Ladung hierzu
sind der Grund für die außerordentliche Mitgliederversammlung
und die Tagesordnung bekanntzugeben.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Im
Verhinderungsfalle wird der Präsident durch den Vizepräsidenten
vertreten, der Vizepräsident durch den Geschäftsführer.
8. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der
einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Abwesende
Mitglieder können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied
übertragen, jedoch kann kein Mitglied mehr als drei Stimmen auf
sich vereinen. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht
ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
9. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrhet der
erschienenen Mitglieder.
10. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder den Präsidenten,
den Vizepräsidenten und den Geschäftsführer sowie einen
Kassenprüfer für eine Amtszeit von vier Jahren. Sie nimmt deren
Geschäftsberichte entgegen und beschließt über die Entlastung
des Präsidiums.
11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem
Protokoll festgehalten, das vom Geschäftsführer gefertigt und
von ihm und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§ 7 Präsidium
1. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Es besteht
aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und dem
Geschäftsführer. Diese müssen Mitglieder im Sinne des § 3
Abs. 1 Buchst. a) dieser Satzung sein.
2. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf vier
Jahre gewählt. Es bleibt darüberhinaus im Amt, bis ein neues
Präsidium gewählt ist. Das erste Präsidium wird von der
Gründungsversammlung gewählt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der
Vizepräsident und der Geschäftsführer. Der Präsident ist
allein vertretungsberechtigt, der Vizepräsident und der
Geschäftsführer sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Der Geschäftsführer ist Schriftführer und Schatzmeister des
Vereins.
5. Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten nach Bedarf,
jedoch mindestens einmal jährlich, oder vom Vizepräsidenten und
dem Geschäftsführer gemeinsam einberufen.
6. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder.
IV. Schlußbestimmungen
§
8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder des Vereins.
2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung
einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des
Vereinsvermögens betraut werden und hierzu Vollmachten erhalten.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10 Ergänzende Regelungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die
Vorschriften der §§ 21 ff. des deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuches.
Beschlossen in Kempten am 21. Juli 2001
Die Gründungsmitglieder:
Thilo Grutschnig
Natascha Kottisch
Tina Neff
Rainer Nitsche
Claudius Pflug
Kristina Tewes
Stephan Thomae
Navigation:
DIJV-Startseite e-mail an den Webmaster: sthomae@web.de Erfahrungsberichte Indien-Links Mitgliederbereich Beitrittserklärung Gründungsmanifest und Satzung Constitution
(Satzung der DIJV
in englischer Sprache)