DIJV

Deutsch-Indische Juristenvereinigung e. V.


Manifest
zur Gründung einer Deutsch-Indischen Juristenvereinigung


Die Völker der Erde rücken immer näher zusammen. Moderne Transportmittel und die Telekommunikation einerseits, politische Einsicht in die globale Verantwortung und wirtschaftliche Zwänge einer globalisierten Welt andererseits lassen die Fremden von gestern zu Nachbarn von heute werden, mit denen wir gutnachbarliche oder gar freundschaftliche Beziehungen suchen wollen oder müssen.

Diese Entwicklung wird von Veränderungen in den Ländern selbst flankiert. Deutschland ist das größte Land einer sich soeben formierenden politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Union im Herzen Europas, Indien ist nach China das an Fläche und Bevölkerung größte Land Asiens mit einer einzigartigen Vielfalt von Sprachen, Religionen, Völkerschaften, Kulturen, Lebensweisen, Mentalitäten und Ausformungen menschlichen Zusammenlebens. Bei allen Unterschieden sind beide Länder Kulturnationen mit hoher und - wenn auch ungleich - langer Tradition.

Für jedes der beiden Länder ist die Kenntnis des jeweils anderen Landes Bereicherung und Notwendigkeit zugleich. Bereicherung, weil unsere beiden Länder dem jeweils anderen Land Einblicke und Erkenntnisse bescheren kann. Notwendigkeit, weil in einer sich verändernden Welt die Staaten der Erde immer enger verflochten sind. Dabei werden sich Mißverständnisse nicht immer ohne weiteres vermeiden lassen. Zur Lösung von Streitigkeiten hieraus, oder besser noch bereits zur Vermeidung solcher im Vorfeld aber ist der Juristenstand wie kaum ein anderer berufen.

Juristen, die an diesen Aufgaben aktiv mitwirken wollen, wollen sich deshalb in einer Deutsch-Indischen Juristenvereinigung zusammenfinden. Sie soll einerseits eine Auskunftsstelle für alle Mitglieder oder auch Außenstehende sein, die Rat und Hilfe im deutsch-indischen Rechtsverkehr oder Auskünfte und Erfahrungen sonstiger Art im gegenseitigen Länderverkehr suchen. Sie soll aber andererseits keine deutsch-indische Juristenfakultät sein, sondern vielmehr Brücken bauen zwischen Deutschland und Indien, sowie Kontakte vermitteln und pflegen. Dies gilt sowohl innerhalb der Deutsch-Indischen Juristenvereinigung wie auch in der Öffentlichkeit. Denn menschliches Vertrauen ist die Wurzel aller weiteren Früchte, die eine solche Gesellschaft tragen kann.

Deshalb beschloß die Gründungsversammlung vom 21. Juli 2001 die folgende

Satzung der Deutsch-Indischen Juristenvereinigung

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

1. Der Verein führt den Namen "Deutsch-Indische Juristenvereinigung e. V."

2. Sitz des Vereins ist Kempten (Allgäu).

3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) eingetragen werden.


§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist
a) die Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen indischen und deutschen Juristen
b) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen indischen und deutschen Juristen
c) die Förderung und Vertiefung der Kenntnis und des Verständnisses des indischen Rechts in
Deutschland und des deutschen Rechts in Indien

2. Diesen Zweck verfolgt der Verein unter anderem durch
a) Kongresse und Konferenzen
b) Seminare und Fortbildungsveranstaltungen
c) Veranstaltung von Besuchsprogrammen

3. Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann
a) eine natürliche Person und
b) eine juristische Person
werden, die die Ziele des Vereins bejaht und zu fördern bereit ist.

2. Natürliche Personen sollen die erste juristische Staatsprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Ausbildung verfügen.

3. Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Präsidium einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Lehnt dieses einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf schriftliches Verlangen des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums Ehrenmitglieder ernennen.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod
b) bei juristischen Personen mit deren Auflösung
c) durch Austrittserklärung, die dem Präsidium gegenüber schriftlich mitzuteilen ist und mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird
d) durch Ausschluß, der aa) bei Rückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag nach dreimaliger Mahnung
bb) bei erheblichem Verstoß gegen das Vereinsinteresse
vom Präsidium nach Anhörung des Mitglieds beschlossen werden kann und dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats Widerspruch beim Präsidium einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

III. Organe

§ 6 Mitgliederversammlung

1. In jedem zweiten Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Änderungen der Tagesordnung sind mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Präsidenten zu beantragen. Über Änderungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung zu Beginn ihrer Sitzung.

3. Der Präsident kann jederzeit aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund kann auch von Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer gemeinsam einberufen werden.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Präsidium beantragt.

6. Die Ladungsfrist für die außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt einen Monat. In der Ladung hierzu sind der Grund für die außerordentliche Mitgliederversammlung und die Tagesordnung bekanntzugeben.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Im Verhinderungsfalle wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten, der Vizepräsident durch den Geschäftsführer.

8. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen, jedoch kann kein Mitglied mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.

9. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrhet der erschienenen Mitglieder.

10. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Geschäftsführer sowie einen Kassenprüfer für eine Amtszeit von vier Jahren. Sie nimmt deren Geschäftsberichte entgegen und beschließt über die Entlastung des Präsidiums.

11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Geschäftsführer gefertigt und von ihm und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.


§ 7 Präsidium

1. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Es besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer. Diese müssen Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a) dieser Satzung sein.

2. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Es bleibt darüberhinaus im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Das erste Präsidium wird von der Gründungsversammlung gewählt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer. Der Präsident ist allein vertretungsberechtigt, der Vizepräsident und der Geschäftsführer sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

4. Der Geschäftsführer ist Schriftführer und Schatzmeister des Vereins.

5. Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, oder vom Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer gemeinsam einberufen.

6. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

IV. Schlußbestimmungen

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Vereins.

2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und hierzu Vollmachten erhalten.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 10 Ergänzende Regelungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff. des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.



Beschlossen in Kempten am 21. Juli 2001



Die Gründungsmitglieder:

Thilo Grutschnig
Natascha Kottisch
Tina Neff
Rainer Nitsche
Claudius Pflug
Kristina Tewes
Stephan Thomae

 

 

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